Satzung

     FÖRDERVEREIN DORFKIRCHE „PETER & PAUL“ BERGE E.V.
    SATZUNG
     §1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
 -Der Verein führt den Namen ,,Förderverein Dorfkirche Peter und Paul Berge".
- Der Verein soll nach seiner Gründung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen
  eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. Mit der Eintragung erhält der
  Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
- Sitz des Vereins ist die Stadt Nauen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
         §2  Aufgaben des Vereins
- Der Verein sieht seine Aufgabe in der Erhaltung und Instandsetzung der Dorfkirche in Berge sowie
  ihrer ortsbildprägenden Umgebung im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.
- Im Interesse des Gemeinwohls will der Verein die Dorfkirche in Berge einer angemessenen religiösen,
 kulturellen oder sonstigen geeigneten Nutzung zuführen. Zu diesem Zweck entwickelt er mit
 geeigneten Partnern ein Nutzungskonzept.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
 kirchliche Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
 Verein will seine Ziele und Aufgaben selbst verwirklichen und dient nicht lediglich dem Sammeln und
 Weiterleiten von für diese Zwecke bestimmten Geldmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
 nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
 Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Der Verein erfasst und dokumentiert die Dorfkirche Berge, vermittelt die Erstellung von Gutachten über
 den baulichen Zustand sowie den künstlerischen und kulturhistorischen Wert des Bauwerks.
- Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Interesse von Bürgern und Behörden für die Erhaltung,
 Instandsetzung und Nutzung der Dorfkirche Berge wecken sowie finanzielle und tätige Hilfe von
 privater Hand besorgen und sinnvoll einsetzen.
- Zur Erhaltung der Dorfkirche Berge verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen
 Stellen und anderen Vereinigungen. Zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit
 bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.
           §3  Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den
 Zielen des Vereins verpflichtet und diese unbedingt durch Tat und Wort unterstützt.
- Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann Anträge auf Beitritt
 zum Verein ablehnen, wenn diese wesentlichen Vereinsinteressen entgegen stehen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch
  Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden.
 Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des
  Vereins zuwiderhandelt. Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es eines Beschlusses der
  Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
 Stellungnahme zu geben.
- Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand
 sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
§4  Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten
 - Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der
 Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgelegt und
 sind bis zum 30.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
       erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.    
        § 5  Organe
            - Organ des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.         
             §6  Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie ist auch
 dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von
 Gründen verlangt. Einladungen werden schriftlich vier Wochen vor dem Termin übermittelt. Dabei
 muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
 Außerordentliche Mitgliederversammlungen mit schriftlicher
Einladung sind innerhalb einer Woche möglich.
- Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der
 Mitgliederversammlung beschlossen wird,
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
 erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als
  Ablehnung. Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins
  bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung              
nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer
entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
 wählt den Vorstand,
beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste
 Geschäftsjahr,
bestimmt die Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht),
setzt die Höhe von Mitgliedsbeiträgen fest,
beschließt Satzungsänderungen,
beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung,
kann die Auflösung des Vereins beschließen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter
geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
         §7  Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorgesetzten, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und
  dem Beigeordneten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist
 zulässig.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, sein
 Stellvertreter und der Schriftführer sind unterschrift- und vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
 verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der
 Mitgliederversammlung entscheiden. Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
 Diese vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen auf der nächsten
 Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
- Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit
 entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen
 Vorstandsmitglieder an Stelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis
 zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
             §8  Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen
  Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
  Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
 das Vermögen des Vereins nach einem zu fällenden Beschluss der Mitgliederversammlung an die
 Evangelische Kirchengemeinde Berge, die es ausschließlich zum Erhalt der Dorfkirche Berge
 einsetzen darf.
- Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen bei einer Auflösung erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten bei einer Auflösung keine Vermögensanteile.
      Beschlossen durch die fortgesetzte Gründungsversammlung.
       Nauen, den 11.11.2010
     Änderungen entsprechend der Forderung des Finanzamtes 02.02.2011 eingearbeitet - 12.05.201  
                          Vorzender                       Schriftführer
                 Harald Grasow                      Brigitte Richert
§ 4